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Betretungs- und Annäherungsverbot (BV/AV)

Die Polizei ist ermächtigt, beim Verdacht auf eine Gewalthandlung im häuslichen Kontext wie auch im öffentlichen Raum, gegen den/die mutmaßliche/n Gefährder*in ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Die Person gegen welche das BV/AV ausgesprochen wurde, muss sich dann für die nächsten 14 Tage von der gefährdeten Person und deren Wohnadresse fernhalten. Dabei ist ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wohnort als auch zur gefährdeten Person selbst einzuhalten – unabhängig davon, wo sich diese gerade befindet. Eine Rückkehr in die Wohnung der gefährdeten Person bzw. eine Annäherung an diese, ist für die Dauer der o.a. 14 Tage untersagt. Bei einer Missachtung können erhebliche Verwaltungsstrafen verhängt werden.

Handelt es sich bei der Gefährdeten/dem Gefährdeten um eine unmündige Minderjährige/einen unmündigen Minderjährigen (d.h. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind) muss die Polizei, (wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint) jene Menschen, in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjährige regelmäßig befindet (in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen) sowie (wenn die Minderjährige/der Minderjährige in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt) unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über das Betretung- und Annäherungsverbot informieren.


Voraussetzungen

Sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot setzt die Annahme voraus, dass "ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit" bevorsteht. Geschützt sind alle in einer Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen. Die Polizei ist ermächtigt, der Gefährderin/dem Gefährder alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. Der/dem Betroffenen ist aber die Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Das von der Polizei ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.

Sollte innerhalb der 14-tägigen Dauer des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die gefährdete Person ein Antrag auf Einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden, so verlängert sich das durch die Polizei verhängte BV/AV auf höchstens 4 Wochen.

Alle Personen, gegen welche durch die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, sind seit dem 01.09.2021 gesetzlich dazu verpflichtet, an einer 6-stündigen Gewaltpräventionsberatung teilzunehmen. Dazu müssen sich diese Personen bis spätestens zum 5. Tag nach der Aussprache des BV/AV bei der Beratungsstelle für Gewaltprävention Salzburg melden. Bei nicht fristgerechter Kontaktaufnahme erfolgt eine Rückmeldung der Beratungsstelle für Gewaltprävention Salzburg an die zuständige Sicherheitsbehörde. In weiterer Folge führt dies zu einer behördlichen Vorladung, welche darüber hinaus mit erheblichen Verwaltungsstrafen verbunden ist.

Im Falle, dass eine durch die Sicherheitsbehörde vorgeladene Person zu dem Termin nicht erscheint, kann in weiterer Folge auch eine polizeiliche Vorführung veranlasst werden.


Wird dem nicht nachgekommen, kann eine Geldstrafe bis zu 2.500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu weiteren 2.500 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. 


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