Die Polizei ist ermächtigt, beim Verdacht auf eine Gewalthandlung im häuslichen Kontext wie auch im öffentlichen Raum, gegen den/die mutmaßliche/n Gefährder*in ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Die Person gegen welche das BV/AV ausgesprochen wurde, muss sich dann für die nächsten 14 Tage von der gefährdeten Person und deren Wohnadresse fernhalten. Dabei ist ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wohnort als auch zur gefährdeten Person selbst einzuhalten – unabhängig davon, wo sich diese gerade befindet. Eine Rückkehr in die Wohnung der gefährdeten Person bzw. eine Annäherung an diese, ist für die Dauer der o.a. 14 Tage untersagt. Bei einer Missachtung können erhebliche Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Handelt es sich bei der Gefährdeten/dem Gefährdeten um eine unmündige Minderjährige/einen unmündigen Minderjährigen (d.h. Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind) muss die Polizei, (wenn es im Einzelfall erforderlich erscheint) jene Menschen, in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjährige regelmäßig befindet (in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen) sowie (wenn die Minderjährige/der Minderjährige in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt) unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über das Betretung- und Annäherungsverbot informieren.