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Was ist eine einstweilige Verfügung

Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem/der Gefährder*in das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird. 

Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.


Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:
Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung im Fall häuslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der/die Gefährder*in macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.

Nicht nur die nahen Angehörigen des Gefährders / der Gefährderin können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit dem/der Gefährder*in zusammenlebt.

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Verstößt der/die Gefährder*in gegen die einstweilige Verfügung, besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. eine Scheidungsklage eingereicht) kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:

  • Verhalten des Gefährders / der Gefährderin
  • Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
  • Begründung, weshalb die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Opfers dient
  • Erklärung, ob eine Wegweisung oder Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Polizei stattfand

Zusätzliche Informationen

Durch eine einstweilige Verfügung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:

  • Dem/Der Gefährder*in wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen

  • Außerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurückzukehren

Missachtet der/die Gefährder*in das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen Verfügung unter Strafe. 

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