Opfer häuslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem/der Gefährder*in das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird.
Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.